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Satzung

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Vereinssatzung

Inhalt:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 6 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

II. Organe und Gliederung des Vereins

§ 7 Die Vereinsorgane

§ 8 Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

§ 10 Der Beirat

§ 11 Kassenprüfung

§ 12 Der Wahlleiter

III. Beschlussfassung der Organe und Auflösung des Vereins

§ 13 Beschlussfassung und Protokollführung

§ 14 Auflösung des Vereins

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen "Mineralien- und Fossilienfreunde Würzburg"

(2) Der Sitz des Vereins ist Würzburg.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck der Vereins

(1) Zweck und Aufgabe des Vereins sind die Pflege der Weiterbildung, der Ergründung der Zusammenhänge in

Mineralogie, Geologie und Paläontologie und ihre Darstellung in der Öffentlichkeit.

(2) Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:

a) Das Durchführen von Diskussionsabenden, Vortragsveranstaltungen, Lehrveranstaltungen (Exkursionen)

und Ausstellungen.

b) Die Herausgabe von Veröffentlichungen.

c) Die Beschaffung von wissenschaftlichem Schrifttum, Instrumenten und Geräten.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck, Wissenschaft und Forschung zu fördern im

Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er

verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. .berschüsse werden

einer Rücklage zugeführt, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten

satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen.

(3) Die Mitglieder, auch die Angehörigen der Organe des Vereins, erhalten keine Honorare oder Zuwendungen

aus Mitteln des Vereins. Die mit einem Ehrenamt oder einem Auftrag betrauten Mitglieder haben nur Anspruch

auf Ersatz tatsächlich verausgabter Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat Ordentliche Mitglieder, Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(3) Förderndes Mitglied des Vereins können neben natürlichen Personen Gruppen und Institutionen werden,

welche die Ziele des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Fördernde Mitglieder besitzen kein

aktives oder passives Wahlrecht.

(4) Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und das Recht auf Antragstellung.

(5) Volljährige ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, sowie ein Vorschlagsrecht. Gleiches

gilt für den von einer juristischen Person benannten Vertreter, sofern dieser nicht bereits selbst ordentliches

Mitglied des Vereins ist.

(6) Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen, gemäß ihren Fähigkeiten bei

den Vereinsaufgaben mitzuwirken, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu fördern und die

Bestimmungen des Ehrenkodexes zu beachten. Zuwiderhandlungen können den Ausschluss aus dem Verein

zur Folge haben.

(7) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über den Antrag

entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller binnen eines Monats das Recht zu, die

nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet verbindlich. Ein Aufnahmeanspruch besteht

nicht. Die Aufnahme wird erst mit Bezahlung des ersten Jahresbeitrags wirksam. Mit der Aufnahme erkennt

das Mitglied die Satzung an, die ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt auszuhändigen ist.

(8) Bei Wegfall der Vergünstigungen durch Familienmitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 3 erfolgt die automatische

Aufnahme als Einzelmitglied.

(9) Zu Ehrenmitgliedern können um den Verein und seine Zwecke verdiente natürliche Personen auf Vorschlag

des Vorstands oder durch schriftlichen Antrag von Mitgliedern ernannt werden. Die Ernennung ist abhängig

von der einstimmigen Empfehlung durch den Vorstand und Beirat sowie von der Zustimmung der Mehrheit

der Mitgliederversammlung. Äußerlicher Ausdruck der Ehrenmitgliedschaft ist die Befreiung von der

Beitragszahlung.

(10) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

(11) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist schriftlich mit einer Frist von drei

Monaten gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(12) Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss, der auf Antrag des Vorstandes oder jedes

volljährigen Mitglieds eingeleitet und nach schriftlicher Anhörung des Antragstellers und des betroffenen

Mitglieds durch den Vorstand beschlossen wird, wenn

a) in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei nachhaltiger grober

Zuwiderhandlung gegen das Interesse des Vereins,

b) das Mitglied mit der Zahlung von mehr als zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist.

(13) Bei Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss auf der

nächsten Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet endgültig. Das Berufungsschreiben muss innerhalb

von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als

bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) beim Vorstand

eingegangen sein. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

(14) Das Mitglied hat alle bis zum wirksamen Ausscheiden fälligen Beiträge zu leisten und sonstige

Verpflichtungen zu erfüllen. Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen oder an das Vereinsvermögen

bestehen nicht.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags für Ordentliche Mitglieder wird auf der Mitgliederversammlung auf

Vorschlag des Vorstands festgelegt. Sie hat sich nach den Bedürfnissen des Vereins zu richten.

(2) Ordentliche Mitglieder unter 18 Jahren zahlen 50 % des jeweiligen Beitragssatzes.

(3) Ordentliche Mitglieder zahlen bei Familienmitgliedschaft das Doppelte des jeweiligen Beitragssatzes. Dafür

sind zwei Erwachsene und deren in Familiengemeinschaft lebende Kinder unter 18 Jahren eingeschlossen.

(4) Fördernde Mitglieder entrichten einen wesentlich erhöhten Jahresbeitrag oder einen größeren Einmalbeitrag.

Die Stiftung anderer Werte kommt der Beitragszahlung gleich.

(5) Die Mitgliedsbeiträge werden spätestens zum 31. März des Kalenderjahres fällig.

(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(7) Die Nutzung der Mitgliedsbeiträge sowie der Jahresabschluss (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) sind

jährlich auf der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

§ 6 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch bei Zahlungsverzug, ist Würzburg, soweit nicht aufgrund zwingender

gesetzlicher Vorschriften ein anderer Gerichtsstand gilt.

II. Organe und Gliederung des Vereins

§ 7 Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung.

b) Der Vorstand.

c) Der Beirat.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, in der Regel im 1. Quartal. Die

Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Benachrichtigung unter Bekanntgabe der

Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin.

Die Tagesordnung muss im Wahljahr für die Neubestellung des Vorstandes, des Beirates, der Kassenprüfer

und des Wahlleiters folgende Punkte beinhalten:

a) Bericht des Vorstands und des Beirats über das abgelaufene Vereinsjahr.

b) Bestellung des Wahlleiters.

c) Entlastung des Vorstands.

d) Neuwahl des Vorstands und des Beirats.

e) Bestellung von zwei Kassenprüfern..

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden, wenn

außergewöhnliche Umstände dieses erfordern oder muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder einen

schriftlich begründeten Antrag stellen. Die Einberufung erfolgt gemäß Ziffer 1 Satz 2.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung können jederzeit beim Vorstand schriftlich gestellt werden. Sie sind in

die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen und dort zu behandeln, sofern nicht

bereits für diese geladen wurde.

(4) Anträge, die eine Änderung der Satzung beinhalten, müssen als solche bezeichnet sein und den

vollständigen Inhalt der Änderung enthalten.

(5) Der Vorstand gibt die Anträge mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekannt. Anträge auf

Satzungsänderungen müssen im vollständigen Wortlaut der beantragten Änderung bekannt gegeben werden.

(6) Dringlichkeitsanträge können bis zum Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden; sie werden nur

behandelt, wenn die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit ausdrücklich anerkennt und es sich nicht um

Anträge zur Satzung handelt.

(7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern

beschlussfähig. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(8) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Berichte von Vorstand, Kassenführer und Kassenprüfer.

b) Entlastung von Vorstand und Kassenführer.

c) Beschlussfassung über die gestellten Anträge.

d) Beschlussfassung über die Satzung.

e) Wahl des Vorstands und des Beirats.

f) Wahl der Kassenprüfer.

g) Wahl des Wahlleiters.

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

i) Aussprache über die Ziele und Tätigkeit des Vereins.

k) Beschlussfassung über den Ehrenkodex.

 

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem

Kassenführer und zwei Beiräten. Es können bei Bedarf weitere Funktionen im Vorstand eingerichtet und

durch Wahl besetzt werden.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und

bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Vorstandskandidaten werden der

Mitgliederversammlung vom Vorstand, Beirat oder der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.

(3) Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden des Vorstandes zwischen zwei Mitgliederversammlungen tritt

der Stellvertreter die Nachfolge an.

Nachwahlen zum Vorstand werden vom Vorstand vorgenommen.

(4) Der Vorsitzende des Vorstandes wird im Verhinderungsfalle in der Reihenfolge vertreten durch seinen

Stellvertreter, den Schriftführer, den Kassenführer oder ein Beiratsmitglied.

(5) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er bildet den Vorstand im Sinne des § 26 des

Bürgerlichen Gesetzbuches. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Zum Ausweis des

Vorsitzenden oder der übrigen Vorstandsmitglieder gegenüber dem Gericht dient die Niederschrift über die

Wahl in der Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Die Einhaltung der Satzung zu überwachen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und

die des Beirats zu berücksichtigen.

b) Erlassen von Geschäftsanweisungen zur Erfüllung der Vereinsaufgaben.

c) Die Regelung der Finanzangelegenheiten; hierbei sind die Unterschriften des Vorsitzenden oder des

Stellvertreters und des Kassenführers notwendig. Das Ausleihen von Vereinsgeldern ist unzulässig,

ausgenommen Geldanlagen bei Banken und Sparkassen. Die Anlage von Geldern hat mit der Sorgfalt eines

gewissenhaften Kaufmanns zu erfolgen.

d) Leitung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

e) Bekanntgabe des Jahresberichts, der Jahresabrechnung und der Kassenprüfung.

f) Er schafft und pflegt die Verbindung zu anderen Sammlervereinigungen.

(7) Der Vorstand ist mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung durch seinen Vorsitzenden einzuberufen. Die

Vorstandssitzungen können schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. An seinen Sitzungen nehmen

die Beiräte mit beratender Stimme teil.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§ 10 Der Beirat

(1) Dem Beirat gehören mindestens zwei Mitglieder an.

(2) Förderer des Vereins können im Beirat vertreten sein.

(3) Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und

bleiben bis zur Wahl des neuen Beirates im Amt. Die Beiratskandidaten werden der Mitgliederversammlung

vom Vorstand, Beirat oder der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.

(4) Der Beirat wird beratend tätig und hat Vorschlagsrecht an den Vorstand.

 

§ 11 Kassenprüfung

(1) Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören dürfen. Sie

werden von der Mitgliederversammlung anläßlich der Wahl des Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren

gewählt und bleiben bis zur Neuwahl von Kassenprüfern im Amt.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, mindestens jährlich, insbesondere vor jeder Mitgliederversammlung, die

Kassen- und Buchführung durch den Kassenführer gemeinsam mit diesem zu prüfen und dem Vorstand

darüber zu berichten. Ergeben sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder erhebliche Zweifel an der

Zweckmäßigkeit von Ausgaben, so ist unverzüglich dem Vorstand davon Mitteilung zu machen. Die Anzahl

der zu prüfenden Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben) bestimmen die Kassenprüfer. Bei jeder

Prüfung haben sie die Anzahl der geprüften Geschäftsvorfälle und etwaige Beanstandungen in den Büchern

zu vermerken und mit ihrer Unterschrift zu versehen.

 

§ 12 Der Wahlleiter

(1) Als Wahlleiter ist ein Mitglied zu bestellen, das weder dem Vorstand oder Beirat angehört noch dafür

kandidiert. Er wird von der Mitgliederversammlung anläßlich der Wahl des Vorstandes bestellt.

(2) Der Wahlleiter hat die Aufgabe die Wahl zu leiten und auszuwerten, die ordnungsgemäße Durchführung der

Wahl zu überwachen sowie das Wahlergebnis bekanntzugeben.

(3) Wahlvorschläge sind beim Vorstand vor oder beim Wahlleiter während der Mitgliederversammlung

einzureichen.

 

III. Beschlussfassung der Organe und Auflösung des Vereins

§ 13 Beschlussfassung und Protokollführung

(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

soweit die Satzung nicht andere Mehrheiten vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene

Stimmen und bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt. Die Beschlussfassung bestimmt sich

für die Mitgliederversammlung nach § 8 Abs. 7 und für den Vorstand nach § 9 Abs. 8.

(2) Bei Stimmengleichheit im Vorstand werden strittige Fragen unter Hinzuziehung des Beirats erörtert und von

beiden Organen zusammen mit Mehrheit entschieden. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande,

entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(3) Bei Stimmengleichheit in einer Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung.

(4) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung

beschlossen werden.

(5) Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer ein Protokoll über den Verlauf, sowie über die gefassten

Beschlüsse zu fertigen. Sie sind vom Schriftführer sowie vom Versammlungsvorsitzenden zu unterschreiben.

Bei Wahlen unterschreibt zusätzlich der Wahlleiter. Die Protokolle sind im Original beim Schriftführer zu

hinterlegen.

(6) Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt durch Übersenden der geänderten Fassung

anzuzeigen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Eine freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen

außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Diese muss mindestens vier Wochen vorher unter

Ankündigung des Zweckes einberufen werden.

(2) Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder der Vereins

zustimmen.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist nach

Erfüllung der Verbindlichkeiten der verbleibende Überschuss des Vermögens durch zwei vom Vorstand zu

bestellende Liquidatoren an eine steuerbegünstigte Körperschaft, einen gemeinnützigen Verein oder eine

wissenschaftliche Einrichtung zu übergeben zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und

Forschung.

Würzburg, den 10. Oktober 2008

gezeichnet: Brigitte Michel

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